SG Eiswurm

Schützengemeinschaft Eiswurm e.V.  Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen
Schützengemeinschaft Eiswurm e.V., (Abkürzung SG Eiswurm e.V.)

2.) Er hat seinen Sitz in Dresden und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen unter der Vereinsregisternummer 13854

3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Satzungszweck und Ziel ist die Förderung und gemeinsame Ausübung des leistungsorientierten Schießsports.

3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeit des Vereins

1.) Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch
- die Ausbildung im Schießsport,
- die Veranstaltung von Sportwettbewerben,
- die Kontaktpflege zu Schützenvereinen im In- und Ausland,
- die Unterhaltung von Schießsportanlagen.

2.) Der Satzungszweck wird weiter erfüllt durch die Durchführung von Schulungen, Tests, wissenschaftlichen Veranstaltungen und Prüfungen.

§ 4 Grundsätze des Vereinslebens

1.) Der Verein unterhält seine Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) oder einer etwaigen Nachfolgeorganisation. Er richtet sich nach der genehmigten Sportordnung des BDS in seiner jeweils geltenden Fassung.

2.) Das Vereinsleben erfolgt nach Grundsätzen der Sportlichkeit, der Fairness und des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Er wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung, Rassismus und politischen oder religiösen Extremismus.

§ 5 Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person ab dem 18. Lebensjahr, Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten Voraussetzung) und jede Körperschaft werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

2.) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag, der vom Vorstand schriftlich angenommen werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.

3.) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben oder das 75. Lebensjahr vollendet haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Es besteht keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsstunden.

4.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber in Textform mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

5.) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins handelt, Zwistigkeiten unter den Mitgliedern verursacht, die Satzung erheblich verletzt, mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören, es kann eine Stellungnahme mündlich oder schriftlich in der Mitgliederversammlung vortragen. Der Ausschluß wird sofort wirksam, er ist einem nicht in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 6 Beitragspflicht

1.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge können aus sozialen Gründen unterschiedlich gestaffelt sein. Für die Nutzung von Vereinsanlagen, die Teilnahme an Sportveranstaltungen und die Ausstellung von Bescheinigungen kann die Beitragsordnung angemessene Entgelte festlegen.

§ 7 Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§8) und der Vorstand (§9).

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Entscheidungen in Angelegenheiten des Vereins.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung (postalisch oder per e-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.

4.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter wählt. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Protokollführer.

5.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

6.) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

1.) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berufen.

2.) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß der Vorstand um Beisitzer, auch mit besonderen Funktionen wie z.B. Schriftführer erweitert wird. Die Zahl der Beisitzer soll drei nicht übersteigen. Der erweiterte Vorstand erfüllt die Aufgaben der Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Satzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Vorstandsamt. Bei Erledigung des Amtes eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenprüfung

1.) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu Kassenprüfern. Diese haben in zweijährlichem Abstand oder im Fall eines Wechsels im Vorstand, die Konto- und Kassenführung, die Satzungsgemäßheit der Ausgaben, die korrekte Erhebung der Mitgliedsbeiträge und der Erstellung von Spendenquittungen zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten über das Ergebnis der Prüfung zunächst dem Vorstand und dann der Mitgliedersammlung Bericht. Sie sind berufen die Entlastung des Vorstands zu beantragen, sofern das Ergebnis der Prüfung dem nicht entgegensteht.

§ 11 Ehrenamtlichkeit

1.) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale).

2.) Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben (z.B. Steuerberater, Sachverständige).

3.) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten im Rahmen der einkommensteuerlich erlaubten Pauschalen, Porto, Telefon- und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss Ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen zu Liquidatoren bestellt. Mehrere Liquidatoren vertreten jeweils einzeln, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. im Sinne des § 2 dieser Satzung zu.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft herausstellen sollte.

Dresden, 19.07.2022